Tanz ist die verborgene Sprache der Seele

- Martha Graham

Anfragen zur Aufnahme mit sofortigem Kursanfang für alle Altersklassen sind ab sofort möglich



Die BTA bietet seit 2007 in Regensburg professionelles Training bei hochkarätigen Lehrern für alle, die die Kunstformen des klassischen Balletts und des modernen Tanzes erlernen möchten.

Zur Voranmeldung

Professioneller Balletttanz und moderner Tanz in Regensburg

Die Ballett-Tanz-Akademie Regensburg ist als berufs- und ausbildungsvorbereitende Institution für Bühnentanz in der Oberpfalz offiziell annerkannt. Alle Lehrer sind professionelle Tänzer mit viel Erfahrung auf internationalen Bühnen. Gegründet von vor über 15 Jahre von Sebastiano Bonivento und Susanna Dazzi ist die Ballett-Tanz-Akademie Regensburg ab den Schuljahr 2023 unter der Leitung von Herr Bonivento zusammen mit Frau Ute Steinberger.

Kommen Sie vorbei

Stundenplan der Akademie


Lust, einmal Ballett auszuprobieren? Wir bieten die Möglichkeit für Kinder und Erwachsene, in einer unverbindlichen Probestunde die Grundlagen des Balletts auszuprobieren. Das Quereinsteigen ist mit oder ohne Vorkenntnisse in das angemessene Niveau jederzeit möglich.

Stundenplan zum Download


Unser Tanzangebot


Unser Angebot richtet sich an Einsteiger, Fortgeschrittene sowie auch an jene, die eine Laufbahn als Profi-Tänzer anstreben. Sehen Sie hier eine Übersicht unseres Angebotes:


  • Tänzerische Früherziehung (3 – 4 Jahre)
  • Ballettvorbereitung für Kinder ab 4 Jahren
  • Klassisches Ballett für Kinder und Jugendliche
  • Modern Dance für Kinder und Jugendliche
  • Spezielle Ballett-Förderung für Jungen
  • Förderklasse: besonders begabte und engagierte Schülerinnen und Schülern wird die Vorbereitung auf eine Bühnenkarriere als Berufstänzer/in ermöglicht.
  • Ballett und Modern-Unterricht für Erwachsene von Einsteigern bis Fortgeschrittene
  • Aufrecht durchs Leben: Ballett-Anfängerkurs 50+
  • Seminare
  • Pilates

Aktuelles

Im Schuljahr 2022 könnten unsere Eleven mehrmals beim internationalen Wettweberben auftreten und immer Top-Platzierungen erreichen:

  • Ave-Bohemia-Prag
  • Applaus Ballett-Wettbewerb Nürnberg


Unsere Schühlerin Claudia Osthoff ist beim professionelle Auftritten regelmäßig in Regensburg eingeladen.


Unsere ehemalige Schühlerin Milena Geßner ist weiterhin als Praktikantin am Staatstheater Nürberg engagiert.


Unsere Hauptsponsoren


Wir danken herzlich für die großartige Unterstützung:

 

Volvo Svenscar

www.svenscar.de

und

Projekt 29 Datenschutz

www.projekt29.de

Logo von Volvo
  • BallettFreunde Rgb e.V.

    Gemeinnütziger Förderverein zur ideellen und finanziellen Unterstützung von begabten und bedürftigen Ballettkindern. Helfen Sie uns, damit wir talentierte Eleven besser fördern können!


    Liebe BallettFreunde,

    das neue Tanzprojekt der BallettFreunde Regensburg e.V. in Zusammenarbeit mit der Ballett-Tanz-Akademie Regensburg über Integration und Immigration „LYSA“ (Anagramm für ASYL) ist endlich fertig! Vier Monate lang haben drei Choreografen und fünf Tänzerinnen intensiv an diesem packenden Stück gearbeitet. Die Premiere findet im Juli in Neutraubling statt.

    Mitglieder der BallettFreunde Regensburg e.V. dürfen die Vorstellungen kostenlos besuchen!

    Das Projekt wird großzügig von Kulturreferat der Stadt Regensburg unterstützt.

    Grundschule Neutraubling Montag 18. Juli

    Zwei Aufführungen 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr und 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………

    Mittelschule Neutraubling Montag 25.07. eine Aufführung 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr.

    MfG

    Sebastiano Bonivento

    2. Vorstand BallettFreunde Regensburg e.V.

    Erster Vorstand: Olaf Schmidt (Ballettdirektor und Chefchoreograph Theater Regensburg)

    Zweiter Vorstand: Sebastiano Bonivento (Tänzer und Tanzpädagoge)

    Schriftführer: Rupert Klein

    Schatzmeister: Koller Johann

    Kassenprüfer: Werner Wydra

    Beirat: Ute Steinberger (Tanzpädagogin) / Florian Groß

    Mit freundlicher Unterstützung von Gründungsmitglied:

    Uschi Michalke (Vorsitzende Theater Freunde Regensburg e.V.)


    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Förderungszwecke.

    Bei Bedarf senden wir Ihnen eine Spendenquittung zum Vorlegen beim Finanzamt.

    Helfen Sie uns, damit Regensburg zu einer internationalen Ballettstadt wird.


    Satzung des Fördervereins:

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen Förderverein „Ballettfreunde Regensburg“ e. V.

    – im Folgenden „Verein” genannt –

    Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweckbestimmung

    1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Balletttanzes, hierbei vor allem die Förderung von Kindern.

    2. Diese Zielsetzung und Zweck des Fördervereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:

    -Den Tanz und die tanzbegeisterten Kinder in jeder Hinsicht zu fördern

    -Kosten für die Änderung und Reinigung von Kostümen zu übernehmen

    -Sozial schwächeren Kindern den Besuch der Ballettschule zu ermöglichen

    -Tanz durch Aufführungen außerhalb des Theaters einer breiten Öffentlichkeit, besonders den Kindern, näher zu bringen.

    -Unterstützung der Teilnahme an internationalen Wettbewerben und Gastvorstellungen.

    -Gastlehrer einzuladen und fördern den Austausch von Schülern und Lehrern zwischen nationalen und internationalen Ballettschulen.

    -Vergabe leistungsbezogener Stipendien.

    3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

    4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Förderungswecken im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

    5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

    9. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

    § 3 Mitgliedschaft

    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

    Innerhalb der Mitgliedschaft können sich Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

    Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

    Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

    § 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.

    Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

    Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


    § 6 Mitgliedsbeiträge

    Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


    Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01.01 des jeweiligen Kalenderjahres ohne genantere Rechnungsstellung fällig.

    § 7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand.

    § 8 Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    – Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

    – Entlastung des Vorstands,

    – (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,

    – über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,

    – die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

    2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

    3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

    – Bericht des Vorstands,

    – Bericht des Kassenprüfers,

    – Entlastung des Vorstands,

    – Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,

    – Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,

    – Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,

    – Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

    4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

    Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

    5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

    6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

    § 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

    1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

    2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

    4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

    5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

    6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

    §10 Vorstand

    Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

    – ein/eine Vorsitzende/r

    – ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r

    – ein/eine Schatzmeister/in

    – ein/eine Schriftführer/in

    – sowie bis zu vier Beisitzer.

    Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

    2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

    3. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

    6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

    §11 Kassenprüfer

    Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen.

    Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

    § 12 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Theater Regensburg das es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Balletts zu verwenden hat.

    § 13 Liquidatoren

    Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

    Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 11.07.2011 beschlossen.

Projekt 29
Icon Telefonhörer

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